Satzung der Hannoverschen Kinderheilanstalt

(Fassung vom 31.01.2023)

§ 1 Gründung

Die Hannoversche Kinderheilanstalt wurde im Jahre 1864 durch Privatpersonen zunächst als Verein ins Leben gerufen. Durch allerhöchsten Erlass vom 24. Mai 1875 wurde sie als milde Stiftung anerkannt. Damit wurden ihr die Rechte einer juristischen Person verliehen. Sie ist jetzt eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, führt den Namen Hannoversche Kinderheilanstalt und hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung bezweckt die Förderung der öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtspflege durch ärztliche, psychologische, pädagogische und sonstige fachlich geeignete Behandlung, Pflege und Betreuung schwerpunktmäßig kranker und behinderter Kinder, Jugendlicher und Adoleszenter sowie durch klinische Forschung in der Pädiatrie. Sie dient ferner der Förderung der Berufsausbildung und Weiterbildung von Ärzten/Ärztinnen, Pflegepersonal und anderem Fachpersonal. Zur Verwirklichung dieser Zwecke unterhält sie geeignete Einrichtungen, insbesondere ein Krankenhaus für Kinder, Jugendliche und Adoleszente, ein Institut zur Erkennung und Behandlung von Behinderungen bei Kindern, ein heilpädagogisches Heim für Kinder, Jugendliche und Adoleszente, eine Kinderkrankenpflegeschule und eine Rehabilitationseinrichtung für hörgeschädigte Kinder, Jugendliche und Adoleszente. Die therapeutischen Einrichtungen stehen in besonderem Maße kranken Personen offen, die auf Hilfe anderer angewiesen sind, jedoch auch denjenigen, die Krankheitsbilder aufweisen, die ihren Ursprung in der Kindheit haben oder mit den speziellen Apparaten oder dem speziellen Know-how von Mitarbeitern der Stiftung betreut werden können. Die Kinderkrankenpflegeschule steht der Allgemeinheit offen. Die Stiftung kann den Stiftungszweck auch durch Beteiligungen verfolgen.

(2) Die Stiftung kann mit den von ihr betriebenen Einrichtungen auch an klinischen Forschungsprogrammen in der Pädiatrie teilnehmen oder diese selbst durchführen, soweit sie innerhalb der Stiftungszwecke nach Abs. 1 anfallen und deren Erfüllung nicht einschränken.

(3) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Zwecke nach den Abs. 1 und 2 die treuhänderische Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen übernehmen, sofern diese gleichartige oder ähnliche Zwecke verfolgen.

(4) Die vorgenannten Zwecke werden darüber hinaus jeweils im Einsatz für den bestehenden steuerbegünstigten Bereich durch die Erbringung von Service-, Verwaltungs- und weiteren Kooperationsleistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften verwirklicht bzw. von diesen anderen Körperschaften gegenüber der Stiftung erbracht (§ 57 Abs. 3 AO). Eine Erweiterung der Stiftungszwecke erfolgt hierdurch nicht.

     1. Die Art und Weise der Kooperation umfasst insbesondere:

      I. Verwaltungsleistungen (u.a. Buchhaltung, Controlling, Personal,
          zentraler Einkauf und andere Konzernleitungsaufgaben) und weitere
          Unterstützungsleistungen (u.a. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
          Justiziariat, politische Interessenvertretung),
      II. Nutzungsüberlassungen von Wirtschaftsgütern, insbesondere Immobilien,
      III. Personalgestellungen, sowohl im medizinischen und pflegerischen Bereich,
           aber beispielsweise auch für Handwerks- und Hausmeistertätigkeiten.

     2. Kooperationspartner sind insbesondere

     I. die steuerbegünstigten Gesellschaften und Körperschaften im Unternehmensverbund der
        Hannoverschen Kinderheilanstalt,
     II. weitere steuerbegünstigte Körperschaften, soweit deren Zwecke den zuvor genannten
         entsprechen.

Hinsichtlich der steuerbegünstigten Körperschaften ergibt sich eine namentliche Benennung der einzelnen Kooperationspartner aus einer Aufstellung, die der Finanzverwaltung bei Beginn der Kooperation und bei Änderung der Kooperationspartner zusätzlich zur Satzung vorgelegt wird.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung beläuft sich auf 2.556.459,41 Euro.

(2) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Abs. 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Die Rücklagen gehören zum Stiftungsvermögen. Weiterhin können freie Rücklagen gebildet werden, soweit dies der Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht.

§ 5 Organe

Organe der Stiftung sind das Kuratorium, der Aufsichtsrat und der Vorstand. Für den Vorstand kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin bestellt werden.

Die Einrichtungen werden eigenständig verantwortlich geleitet. Der Vorstand kann im Einzelfall auch die Leitung einer Einrichtung übernehmen. Die Befugnisse und die Verantwortung der Einrichtungen sowie der Umfang der Aufsicht werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.

Die Tätigkeit der Organmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen; diese können auch pauschaliert werden.

Sofern der Vorstand und/oder sein/e Stellvertreter/in hauptberuflich tätig sind, erhalten diese eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit. Art und Umfang der Dienstleistungen und die Vergütungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich durch den Aufsichtsrat zu regeln.

Auch die Mitglieder des Aufsichtsrats können eine vom Kuratorium zu beschließende angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Die Gesamtvergütung des Aufsichtsrats darf den zwölffachen Betrag des Monatsgrundgehalts der Besoldungsgruppe R1 Stufe 1 gemäß § 37 BbesG sowie die Kosten einer angemessenen D&O-Versicherung nicht überschreiten. Art und Umfang der Dienstleistungen und die Vergütungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich durch das Kuratorium, das insoweit durch sein ältestes Kuratoriumsmitglied vertreten wird, zu regeln.

§ 6 Kuratorium

(1) Dem Kuratorium der Hannoverschen Kinderheilanstalt gehören an:

1. der/die Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit und Krankenhäuser in der Region Hannover, ein weiteres Ausschussmitglied und der/die für die Region Hannover zuständige Dezernent/in für soziale Infrastruktur,
2. der/die Sozialdezernent/in für Bildung, Jugend und Familie
3. der/die Vorsitzende des Vereins der Freunde der Hannoverschen Kinderheilanstalt,
4. der/die Vorsitzende des Betriebsrates der Hannoverschen Kinderheilanstalt, der/die sich durch den/die Stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten lassen kann,
5. weitere Mitglieder, die nicht Mitarbeiter/innen der Stiftung sein dürfen, und die das Kuratorium auf die Dauer von sechs Jahren wählt und aus wichtigem Grund abberufen kann. Die Höchstzahl dieser Mitglieder, unter denen zwei leitende Ärzte/Ärztinnen aus anderen Krankenhäusern sein sollen, beträgt neun. Das Amt dieser Kuratoriumsmitglieder endet mit dem Ablauf der auf die Wahldauer von sechs Jahren folgenden Kuratoriumssitzung. Sollte eines der gewählten Kuratoriumsmitglieder innerhalb der Wahldauer ausscheiden, kann ein neues Kuratoriumsmitglied für den Rest der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt werden.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nehmen ihr Amt persönlich wahr.

(3) Das Kuratorium ist mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Eine Einberufung hat darüber hinaus zu erfolgen, sofern mindestens 25 % der Kuratoriumsmitglieder dies verlangen.

(4) Zu den Sitzungen des Kuratoriums lädt der Aufsichtsrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag ein. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind. Im Fall der Beschlussunfähigkeit kann mit einer Ladungsfrist von einer Woche eine Kuratoriumssitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Kuratoriumsmitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der Ladung zu einer solchen Sitzung des Kuratoriums hingewiesen werden.

(5) Das Kuratorium ist jederzeit berechtigt, sich über die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Stiftung durch Vorstand und/oder Aufsichtsrat unterrichten zu lassen und ihm notwendig erscheinende Überprüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Dem Kuratorium obliegt die Zustimmung bei bestimmten Angelegenheiten, insbesondere:

  • Auflösung der Stiftung,
  • Änderung der Stiftungssatzung,
  • die Wahl und Entlassung der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie deren Entlastung,
  • Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat,
  • Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.

Im Übrigen berichten Aufsichtsrat und Vorstand dem Kuratorium über Angelegenheiten von herausragender Bedeutung.

(6) Jedes Mitglied des Kuratoriums hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmung über einen abgelehnten Antrag kann in einer neuen Sitzung wiederholt werden.

(7) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Vorstand und die Krankenhausleitung mit beratender Stimme teil.

(8) Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch die/den Vorsitzende/n des Aufsichtsrates geleitet.

(9) Über die Kuratoriumssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterschreiben ist.

(10) Zu den Kuratoriumssitzungen können Gäste eingeladen werden, soweit dies zur Beratung oder Entscheidung zweckdienlich ist. Der Aufsichtsrat und der Vorstand können insofern Vorschläge unterbreiten.

§ 7 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, mindestens jedoch aus 3 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von 6 Jahren vom Kuratorium gewählt, wobei die Bestellung erst mit Ablauf der nach der Wahldauer von 6 Jahren folgenden Sitzung des Kuratoriums endet. Das Kuratorium kann einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrats auch für eine kürzere Dauer wählen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Mitarbeiter der Stiftung oder einer ihrer Einrichtungen können nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner Wahlperiode aus, so wählt das Kuratorium als Ersatz ein neues Aufsichtsratsmitglied für den Rest der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Eine Enthaltung zählt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden. 

(3) Über die Aufsichtsratssitzungen ist einer Niederschrift anzufertigen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die Kontrolle und Überwachung des Vorstands, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstands und die Durchführung von Beschlüssen des Kuratoriums bzw. des Aufsichtsrates.

(5) Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben des Aufsichtsrates aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.

§ 8 Vorstand

(1) Als Vorstand wird eine Einzelperson gewählt.
Für den Vorstand kann ein/e Stellvertreter/in bestellt werden. Diese/r Stellvertreter/in wird auf Vorschlag des Vorstands vom Aufsichtsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und kann jederzeit vom Aufsichtsrat abberufen werden.
Wird ein/e Stellvertreter/in bestellt, so soll dies der/die Kaufmännische Direktor/in sein.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich als deren gesetzlicher Vertreter. Dem Vorstand wird Alleinvertretungsrecht eingeräumt.
Gleiches gilt für den/die Stellvertreter/in des Vorstands, sofern ein/e solche/r gewählt wird.

(2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet erst mit Ablauf der nach der Wahldauer folgenden Sitzung des Kuratoriums und der danach folgenden Sitzung des Aufsichtsrates.

(3) Der Aufsichtsrat ist jederzeit zur Abberufung des Vorstands befugt.

(4) Der Vorstand regelt die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben der Stiftung und der von ihr unterhaltenen Einrichtungen. Er kann zu diesem Zweck Geschäfts- und Dienstordnungen erlassen.

(5) Im Übrigen ergeben sich die Befugnisse des Vorstands aus dessen Geschäftsordnung.

§ 9 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Niedersachsen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums des Landes Niedersachsen.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen unbeschadet der Rechte dritter Personen an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Zu den Rechten dritter Personen gehören insbesondere auch Versorgungsansprüche von Angestellten der Stiftung und satzungsmäßige Ansprüche von Versorgungseinrichtungen aus der Mitgliedschaft der Hannoverschen Kinderheilanstalt.

Hannover, 31.01.2023

Dr. Agnes Genewein
Vorstand
Stiftung Hannoversche Kinderheilanstalt

Erklärung der Gemeinnützigkeit

Mit Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO vom 29. Mai 2017 bescheinigte das Finanzamt Hannover-Nord, dass die Satzung der Hannoverschen Kinderheilanstalt, Janusz-Korczak-Allee 12, 30173 Hannover die satzungsmäßigen Voraussetzung nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.

Mit Anlage zum Bescheid für 2020 zur Körperschaftsteuer vom 27. Dezember 2022 bestätigte das Finanzamt Hannover-Nord, dass die Hannoversche Kinderheilanstalt mildtätige Zwecke fördert und außerdem der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie der Förderung des Wohlfahrtswesens dient.